Unfallschäden

Juli 7, 2019 Aus Von Daniel Saal

Nach einem unverschuldeten Unfall sollte man einige grundlegende Dinge beachten, damit man nicht auf einem Teil seines Schadens sitzen bleibt.

Woran man unbedingt denken sollte: sichern Sie die Unfallstelle ab und versorgen Sie Verletzte.

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt werden, so notieren Sie sich immer das amtliche Kennzeichen sowie Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners; außerdem sollten Sie die Adressen von Zeugen und Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten aufnehmen (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. Tipp der Experten des Sachverständigenbüros Olf: die meisten Handys haben heute eine eingebaute Digitalkamera. Fertigen Sie außerdem eine Skizze von der Unfallstelle und vom Unfallhergang an. Wenden Sie sich an eine unserer Prüfstellen: dort erhalten Sie kostenlos einen Unfallratgeber, in dem alle Informationen kompakt und übersichtlich immer zur Hand sind.

Die Werkstatt kann zwar einen Kostenvoranschlag erstellen, der die Reparaturkosten an dem Fahrzeug angibt. Aber weitere Schadenspositionen, wie Wertminderung, Nutzungsausfall, Reparaturdauer, Restwert usw. kann die Werkstatt nicht ermitteln. Hierzu ist ein Schadengutachten erforderlich, das alle Ihnen zustehende Schadenpositionen ausweist.

Achten Sie nach einem unverschuldeten Unfall zur Feststellung des entstandenen Schadens darauf, dass durch Sie oder auch die Werkstatt ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören zum Schaden und können daher im Haftpflichtfall gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt. Sie brauchen die Begutachtung nicht zu bezahlen.

Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen von Versicherungssachbearbeitern, der Sachverständige sei entbehrlich bzw. ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reiche aus, brauchen Sie nicht zu beachten, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden (z.B. kleiner 750 €). Beauftragen Sie im Zweifel die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Einschaltung eines Sachverständigen, wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen.

Lassen Sie sich nicht auf reine Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein. Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung sowie weitere Schadenspositionen, die nur der unabhängige und neutrale Sachverständige richtig ermittelt.

Beauftragen Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Sie können sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt z.B. online über die Homepage unseres Berufverbandes www.bvsk.de aussuchen oder aber an einer der Prüfstellen des Ingenieurbüros Olf erfragen.

Beachten Sie bitte:
Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Schadenermittlung. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder unserer Berufsverbände, der AGS oder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur solche Gutachten enthalten sämtliche relevanten Positionen inklusive Wertminderung, Restwert und Reparaturdauer und damit deutlich mehr als ein Kostenvoranschlag, der in der Regel nur die Reparaturkosten berücksichtigt. Mit einem qualifizierten Gutachten können Sie sicher sein, alle gesetzlichen Ansprüche voll auszuschöpfen.